Der Beschwerdeführer begründete sein Wiederherstellungsgesuch zusammengefasst damit (Akten PEN 21 836, pag. 1), dass er der Hauptverhandlung deshalb ferngeblieben sei, weil er angenommen habe, dass bei der Vorverhandlung alles geregelt worden sei und er seine Unschuld mit dem Beweisfoto habe erbringen können. Er sei davon ausgegangen, das Vorladungsschreiben diene dazu, die Sache endgültig zu erledigen und er nicht vor Gericht zu erscheinen habe. Auf dem von ihm eingereichten Foto sei offensichtlich zu erkennen, dass es sich nicht um ihn handle, deshalb beantrage er dem Gericht, dies nochmals detailliert zu prüfen 3.4