Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, da seine Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl rechtskräftig wird. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden trifft. 3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiederherstellungsgesuch zusammengefasst damit (Akten PEN 21 836, pag.