die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Absätze gelten sinngemäss bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus.