Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2021 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob das Regionalgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung zu Recht abgewiesen hat.