BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Wiederherstellung abgewiesen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2021 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.