Auf Nachfrage hin teilte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Regionalgericht am 4. Januar 2022 (Poststempel) mit, dass sein Schreiben vom 27. Dezember 2021 als Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet werden soll. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 leitete das Regionalgericht die amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;