Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 31 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 (PEN 21 836) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) vom 8. September 2020 wurde A.________ wegen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt. Nach Einspracheerhebung hielt die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Nachdem A.________ am 18. November 2021 nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht gleichentags, der Strafbefehl vom 8. September 2020 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Am 30. November 2021 (Poststempel) stellte A.________ ein Wiederherstellungsgesuch und beantragte sinngemäss die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Termin der Gerichtsverhandlung. Dieses Gesuch wies das Regionalgericht am 17. Dezember 2021 ab, worauf sich A.________ mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 (Poststempel) beim Regional- gericht zur Wehr setzte. Auf Nachfrage hin teilte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) dem Regionalgericht am 4. Januar 2022 (Poststempel) mit, dass sein Schreiben vom 27. Dezember 2021 als Beschwerde ans Obergericht des Kan- tons Bern weitergeleitet werden soll. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 leitete das Regionalgericht die amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Wiederher- stellung abgewiesen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalge- richts vom 17. Dezember 2021 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt da- her einzig, ob das Regionalgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung zu Recht ab- gewiesen hat. 2 3. 3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Weg- fall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. In- nert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Absätze gelten sinngemäss bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschul- den einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünfti- ger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allge- mein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist – resp. vorliegend den Termin – zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2 mit Hinwei- sen). Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines straf- rechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis ge- setzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, da seine Einsprache als zurückgezo- gen gilt und der Strafbefehl rechtskräftig wird. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwer- deführer an der Säumnis ein Verschulden trifft. 3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiederherstellungsgesuch zusammenge- fasst damit (Akten PEN 21 836, pag. 1), dass er der Hauptverhandlung deshalb ferngeblieben sei, weil er angenommen habe, dass bei der Vorverhandlung alles geregelt worden sei und er seine Unschuld mit dem Beweisfoto habe erbringen können. Er sei davon ausgegangen, das Vorladungsschreiben diene dazu, die Sa- che endgültig zu erledigen und er nicht vor Gericht zu erscheinen habe. Auf dem von ihm eingereichten Foto sei offensichtlich zu erkennen, dass es sich nicht um ihn handle, deshalb beantrage er dem Gericht, dies nochmals detailliert zu prüfen 3.4 Das Regionalgericht verwarf die Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Hauptverhandlungstermin vom 18. November 2021 selbstverschuldet versäumt habe, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei. Dies mit folgender Begründung (angefochtener Entscheid Ziff. 13 [Akten PEN 21 836, pag. 11 f.]): Diese Begründung reicht nicht aus, um einen gültigen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 StPO glaubhaft zu machen: Auf der Vorladung, welche dem Gesuchsteller nachweislich zugegangen ist, wird detailliert erläutert, dass der Gesuchsteller verpflichtet ist, der Vorladung Folge zu leisten und im 3 Falle der Verhinderung dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und zu belegen hat. Ausserdem wird in der Vorladung darauf hingewiesen, dass, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fernbleibt, ihre Einsprache als zurückgezogen gilt. Der Gesuchsteller bestreitet nicht, die Vorladung erhalten zu haben und hat zudem den mit der Vorladung erhaltenen Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse ausgefüllt und dem Gericht fristgerecht zukommen lassen. Diese Frist zur Ausfüllung des Fragebogens wird jedoch erst in Ziff. 13 der Vorladung, d.h. nach der Mittei- lung des Termins und der Auflistung der Säumnisfolgen, erwähnt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorhergehenden Ausführungen zu den Säumnisfolgen gelesen und folglich zur Kenntnis genommen hat. Der Gesuchsteller reichte sodann mit seinem Wiederherstellungsgesuch auch keinerlei Belege ein, die ein entschuldbares Fernbleiben von der Hauptverhandlung glaubhaft machen würden. Soweit er sich auf die irrtümliche Annahme beruft, er habe gedacht, er müsse auf- grund der Einreichung eines Beweisfotos zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, ist ihm entgegen- zuhalten, dass von einer sorgsamen Person erwartet werden darf, vorab beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob dadurch die Erscheinungspflicht aufgehoben worden sei. Dasselbe ist zu erwarten, wenn die Ausführungen in der Vorladung nicht verstanden werden oder mit anderen Informationen, welche der Gesuchsteller von einem Dritten erhalten hat, nicht übereinstimmen. Die telefonische Nachfrage beim Gericht hätte keine übermässigen Anforderungen gestellt und wären dem Beschul- digten ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs erweist sich als rechtmässig. Es kann integral auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Der Beschwerdeführer wurde als Beschuldigter mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorge- laden und darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er an der Hauptverhandlung fernbleibt (Akten PEN 20 707, pag. 85; Ziffern 3 und 5 der Vorladungsverfügung des Regionalgerichts vom 15. Oktober 2021). Die Vorla- dungsverfügung wurde am 22. Oktober 2021 zugestellt (Akten PEN 20 707, pag. 90). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht am Ver- handungstermin erschienen ist. Für die Beschwerdekammer ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschwerdeführer gedacht hat, dass die Hauptverhandlung durch «Beweisfotos», welche von ihm zusammen mit dem Fragebogen über die persönli- chen Verhältnisse im Nachgang an die Vorladungsverfügung eingereicht worden sind (Akten PEN 20 707, pag. 95) und angeblich seine Unschuld beweisen sollen, hinfällig werde resp. er nicht mehr an der für den 18. November 2021 angesetzten Verhandlung zu erscheinen habe. Die Vorladungsverfügung lässt keinen Interpreta- tionsspielraum zu, zumal in dieser unter Ziff. 10 explizit festgehalten ist, dass an der Verhandlung von Amtes wegen die Befragung der beschuldigten Person, d.h. des Beschwerdeführers, erfolgen werde. Dass den Parteien unter Ziff. 11 Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt worden ist und der Beschwerdeführer durch die Einreichung einer Kopie von 2 Fotos (Akten PEN 20 707, pag. 95) hier- von Gebrauch gemacht hat, hebt die Erscheinungspflicht für den Beschwerdeführer keineswegs auf. Im Übrigen darf – wie das Regionalgericht zu Recht festgehalten hat – erwartet werden, dass der Beschwerdeführer bei Gericht nachgefragt hätte, wenn – allenfalls verursacht durch Informationen Dritter – Unklarheiten bestanden hätten. Dass der Beschwerdeführer eigene Schlussfolgerungen gezogen und auf diese ohne weitere Abklärung vertraut hat, hat er selbst zu verantworten. 4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde überdies geltend, dass er unter enormer psychischer Belastung stehe/gestanden sei, nicht mehr schlafen könne, Albträume habe, unter Angstzuständen gelitten sowie kein Geld für die Mandatie- rung eines Anwalts gehabt habe. Dies vermag indessen ebenfalls keine ausrei- chenden Wiederherstellungsgründe zu begründen. Sollte er sich damit auf gesund- heitliche Gründe berufen wollen, welche bereits im Zeitpunkt der Verhandlung be- standen und ihn an der Terminwahrung gehindert haben, hätte er diese unter Ein- reichung eines ärztlichen Attests belegen müssen, welches zudem auch hätte bestätigen müssen, dass er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen sei, am Termin zu erscheinen. Weshalb er jedoch selbst bei Vorlie- gen der von ihm genannten Beschwerden nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Telefonat mit dem Regionalgericht zu führen oder seine Eltern damit zu beauftra- gen, erschliesst sich der Kammer nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht wei- ter von Relevanz, dass ihm finanzielle Mittel zur Mandatierung eines Anwalts ge- fehlt haben sollen. Aktenkundig ist weiter, dass der Vater des Beschwerdeführers im Nachgang an den Entscheid vom 18. November 2021, mit welchem infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung auf Rückzug der Einsprache ge- schlossen worden war, mit dem Regionalgericht telefonisch Kontakt gehabt hat. Anlässlich dieses Telefonats soll der Vater angegeben haben, dass sie gedacht hätten, das Verfahren sei infolge einer mit der Privatklägerschaft geschlossenen Vereinbarung eingestellt worden (zum Ganzen: Aktennotiz vom 29. November 2021 [Akten PEN 20 707, pag. 114]). Auch dieses im Gesuch um Wiederherstel- lung angetönte Vorbringen vermag keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Zum einen kann den Akten keine den Beschwerdeführer betreffende Vereinbarung mit der Privatklägerschaft entnommen werden. Aktenmässig erstellt ist lediglich, dass die Privatklägerschaft – infolge Wiedergutmachung – ihren Strafantrag gegen einen Kollegen des Beschwerdeführers zurückgezogen hat, was schliesslich zur Einstellung der gegen diesen geführten Strafuntersuchung geführt hat (vgl. Akten PEN 20 707, pag. 100). Dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Ge- meinde ebenfalls eine Vereinbarung (inkl. Rückzug des Strafantrags) abgeschlos- sen worden wäre, bestehen keine Hinweise – im Gegenteil (vgl. Akten PEN 20 707, pag. 106). Zum anderen hätte – wenn der Beschwerdeführer von seinem Kollegen oder via Hörensagen von der den Kollegen betreffenden Verfahrenseinstellung vernommen haben sollte – wiederum erwartet werden dürfen, dass sich der Be- schwerdeführer zwecks Klärung allfälliger Fragen mit dem Regionalgericht in Ver- bindung gesetzt hätte, zumal er explizit zur Verhandlung vorgeladen worden ist. 3.5 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgrün- de glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründet- heit abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 500.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entspre- chend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin (per B-Post) Bern, 26. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6