Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen um Antragsdelikte. Folglich hat der Beschwerdeführer der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Entschädigung von CHF 1'663.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74, insbesondere E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: