Hingegen wird die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich eingestuft. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der vorerwähnten Umstände erachtet die Kammer ein Honorar von CHF 1’500.00, welches sich oberhalb des mittleren Bereichs des Tarifrahmens befindet, als angemessen. Die Auslagen wurden auf CHF 90.00 beziffert, was der Pauschale von 3 Prozent auf dem ursprünglichen Honorar entspricht. Folglich sind auch die Auslagen auf 3 Prozent von CHF 1'500.00 zu kürzen, was CHF 45.00 entspricht. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1'663.95 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen um Antragsdelikte.