Rechtsanwalt B.________, Verteidiger der Beschuldigten, macht in seiner Kostennote vom 2. Februar 2023 einen Aufwand in der Höhe von CHF 3'327.95 (10 Stunden zu je CHF 300.00, zuzüglich Auslagen und MWST) geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Strafbefehlsverfahren erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. a der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 12.50 bis CHF 2'500.00.