429 Abs. 1 StPO. Demzufolge hat die Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Bei den gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe handelte es sich nicht um Bagatellstraftaten, zumal diese in engem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und auch darauf Einfluss haben könnten. Der Beizug eines Anwalts im Beschwerdeverfahren ist daher gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Rechtsanwalt B.__