Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche weiteren Schritte die Beschuldigte hätte unternehmen sollen und inwiefern ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer einen massgebenden Einfluss auf ihre Einschätzung gehabt hätte, zumal nicht erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer unbefangene Aussagen gemacht hätte. Wie dargelegt, handelt es sich um Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Begleitung der Kindsmutter und deren Schilderungen und nicht um eine abschliessende Einschätzung in der Funktion einer unabhängigen Sachverständigen. Sie war daher auch nicht verpflichtet, sich ein umfassendes Bild zu machen.