Vor diesem Hintergrund sowie dem eng eingeschränkten Verbreitungsgrad ist auch das Mass der erforderlichen Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes nicht allzu hoch (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 174 StGB). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche weiteren Schritte die Beschuldigte hätte unternehmen sollen und inwiefern ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer einen massgebenden Einfluss auf ihre Einschätzung gehabt hätte, zumal nicht erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer unbefangene Aussagen gemacht hätte.