Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschuldigte davon ausgehen musste, die Aussagen und Wahrnehmungen der Kindsmutter seien erfunden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Äusserungen im Kontext eines Berichts standen, bei welchem es um die Meldung eines Verdachts und die Empfehlung einer Untersuchung ging.