Immerhin fanden bis zum Bericht sechs Sitzungen während eines Zeitraums von knapp vier Monaten statt und es handelt sich nicht um eine bloss unkritische Widergabe der Meinung einer Drittperson. Es fehlen daher Hinweise, dass die Beschuldigte keine begründete Veranlassung für die Äusserungen hatte oder diese mit der überwiegenden Absicht, dem Beschuldigten Übles vorzuwerfen, vorgebracht wurden. Die Beschuldigte ist daher offensichtlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Ein Wahrheitsbeweis ist nicht erforderlich,