6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Beschuldigte in ihrer Rolle als Psychologin der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Einschätzung vorgenommen, welche sich auf ihre Wahrnehmungen sowie die Erzählungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sie als glaubhaft eingestuft hat, stützt. Immerhin fanden bis zum Bericht sechs Sitzungen während eines Zeitraums von knapp vier Monaten statt und es handelt sich nicht um eine bloss unkritische Widergabe der Meinung einer Drittperson.