Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 6.3