je mit Hinweis). Betreffend Rufschädigung und Äusserung gegenüber Dritten kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Verleumdung verwiesen werden (vgl. E. 5.2 f. in diesem Beschluss). 6.2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1).