Auch die vom Beschwerdeführer innert Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge bzw. eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, um die Äusserungen der Beschuldigten als wider besseres Wissen erfolgt erscheinen zu lassen, zumal es sich bei den ins Recht gelegten Berichten (auch) um blosse Einschätzungen und Wahrnehmungen anderer Fachpersonen oder Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers handelt. Über den Wahrheitsgehalt der von der Kindsmutter geschilderten Situationen, welche in die Bewertung der Beschuldigten eingeflossen sind, oder dem Wissen der Beschuldigten lässt sich nichts daraus ableiten. Die Einstellung wegen Verleumdung ist zu Recht erfolgt.