Selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden, andere Fachpersonen oder ein Fachgutachten zum Schluss kommen würden, dass die Beschuldigte eine solche Schlussfolgerung nicht hätte treffen dürfen, würde das einzig zur Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung führen. Eine solche reicht zur Begründung eines strafbaren Verhaltens aber nicht aus, da fahrlässige Ehrverletzungsdelikte nicht strafbar sind und im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verleumdung direkter Vorsatz vorliegen muss.