Wie auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, geht es im Grundsatz um die Frage, ob die Beschuldigte eine solche Einschätzung aufgrund der ihr vorliegenden Datenlage hätte treffen dürfen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verleumdung hat diese Frage aber keinen Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens. Selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden, andere Fachpersonen oder ein Fachgutachten zum Schluss kommen würden, dass die Beschuldigte eine solche Schlussfolgerung nicht hätte treffen dürfen, würde das einzig zur Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung führen.