Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass die darin aufgeführten Tatsachen auf eigenen Wahrnehmungen anlässlich der Gespräche im Rahmen der psychologischen Beratung und Begleitung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie einem Aussageprotokoll einer Drittperson im nahestehenden Umfeld der Kindsmutter beruhten. Allgemein sind fachliche Einschätzungen einem Wahrheitsbeweis nur schwer zugänglich. Wie auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, geht es im Grundsatz um die Frage, ob die Beschuldigte eine solche Einschätzung aufgrund der ihr vorliegenden Datenlage hätte treffen dürfen.