Die Äusserung der Beschuldigten, wonach eine Verletzung der Sorgepflicht durch den gesetzlichen Vater vorliege, ist ein gemischtes Werturteil, da es auch Bezug auf Tatsachen nimmt (Reaktionen des Kindes, Konflikte). Allerdings hängt auch die Einschätzung dieser Tatsachen von der eigenen Wahrnehmung der Beteiligten ab und es können unterschiedliche Schlüsse daraus gezogen werden.