Bei einem sogenannten gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Bei der Frage, ob eine Äusserung ihrem Schwerpunkt nach als reines Werturteil, als Tatsachenbehauptung oder als gemischtes Werturteil zu beurteilen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äusserung an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3). Die Äusserung der Beschuldigten, wonach eine Verletzung der Sorgepflicht durch den gesetzlichen Vater vorliege, ist ein gemischtes Werturteil, da es auch Bezug auf Tatsachen nimmt (Reaktionen des Kindes, Konflikte).