5.4 Damit eine Verleumdung in Betracht kommt, müssen aber auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr ist und der Täter gewusst hat, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt, anders als beim Tatbestand der üblen Nachrede, nicht; notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3). Dabei haben die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist.