Diese wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit einer Dritten zugänglich gemacht, unabhängig davon, ob die Ehefrau selber solch ehrenrührige Aussagen bereits getätigt hat oder nicht. Abgesehen davon wurde der Bericht der Beschuldigten auch weiteren Personen bekannt gegeben, wovon die Beschuldigte ausgehen musste, zumal die Frage der elterlichen Sorgepflicht Thema in der bevorstehenden Eheschutzverhandlung war. 5.4 Damit eine Verleumdung in Betracht kommt, müssen aber auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr ist und der Täter gewusst hat, dass er etwas Unwahres behauptet.