Als Dritte («einem anderen») gelten grundsätzlich alle Personen ausser dem Urheber und dem Objekt der ehrverletzenden Äusserungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 86 IV 209). Als Urheberin der ehrverletzenden Äusserungen gilt vorliegend die Beschuldigte, da es um ihre eigenen Äusserungen im Bericht geht. Diese wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit einer Dritten zugänglich gemacht, unabhängig davon, ob die Ehefrau selber solch ehrenrührige Aussagen bereits getätigt hat oder nicht.