Mit Blick auf den Titel des Berichts der Beschuldigten sowie ihrer konkreten Äusserungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte habe bloss wiedergegeben, was ihr die Ehefrau und Kindsmutter geschildert habe. Die Äusserungen entsprechen einer eigenen Einschätzung/Wahrnehmung der Beschuldigten, auch wenn ihre Äusserungen massgeblich