5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Beschuldigten sind diese Äusserungen und der damit verbundene Vorwurf, elterliche Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu schädigen; unabhängig davon, ob damit lediglich ein Verdacht geäussert worden ist. Mit Blick auf den Titel des Berichts der Beschuldigten sowie ihrer konkreten Äusserungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte habe bloss wiedergegeben, was ihr die Ehefrau und Kindsmutter geschildert habe.