383 Abs. 1 StPO). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 29. August bzw. 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdekammer auf einen zweiten Schriftenwechsel.