1. Mit Beschluss vom 7. Juli 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede zum Nachteil des Strafklägers ein. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 22. Juli 2022 Beschwerde ein. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.