Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 319 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Juli 2022 (BM 22 5434) Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 7. Juli 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede zum Nachteil des Strafklägers ein. Da- gegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 22. Juli 2022 Beschwerde ein. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen zurückzuweisen. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 28. Juli 2022 ein Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung bei der Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Dieser Aufforderung kam der Be- schwerdeführer fristgerecht nach. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Be- schuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stel- lungnahmen vom 29. August bzw. 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwer- de. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdekammer auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Straf- befehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 2 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Be- weiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; sowie zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.2). 4. Betreffend Sachverhalt, der den Vorwürfen zu Grunde liegt, kann vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung verwiesen werden: Mit Schreiben vom 12. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede gegen die Beschuldigte ein. Hintergrund bildete ein Eheschutzverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, in dessen Rahmen auch die Kinderbelange des gemeinsamen Sohnes F.________ (geb. 2021) geregelt wer- den sollten. Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Ehefrau vom 23. August 2021 wurden im selben Eheschutzverfahren verschiedene Beilagen zu den Akten gege- ben, unter anderem ein Bericht vom 18. August 2021 der Beschuldigten, behan- delnde Psychologin der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher an die Ehefrau adressiert war und den Titel trägt «Bericht betreffend Verdacht auf Verletzung der elterlichen Sorgepflicht durch den Vater». Dieser Bericht bzw. die Äusserungen darin veranlassten den Beschwerdeführer in der Folge zur Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede. Konkret geht es um die folgenden Passagen: «Demnach handelt es sich um eine Verletzung der elterlichen Sorgepflicht, welche F.________ in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt und der gesetzliche Vater nicht gewillt oder in der Lage ist, diesen Umstand zu beheben» und «Aus Sicht der Psychologin besteht aufgrund der wiederholten und als glaubhaft einstufbaren Schilderungen der Kindsmutter eine Verlet- zung der Sorgepflicht durch den gesetzlichen Vater». 5. 5.1 Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charak- terlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht ge- schützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch ver- ächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Beschul- digten sind diese Äusserungen und der damit verbundene Vorwurf, elterliche Sorg- faltspflichten verletzt zu haben, geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehr- barer Mensch zu sein, zu schädigen; unabhängig davon, ob damit lediglich ein Verdacht geäussert worden ist. Mit Blick auf den Titel des Berichts der Beschuldig- ten sowie ihrer konkreten Äusserungen kann auch nicht davon ausgegangen wer- den, die Beschuldigte habe bloss wiedergegeben, was ihr die Ehefrau und Kinds- mutter geschildert habe. Die Äusserungen entsprechen einer eigenen Einschät- zung/Wahrnehmung der Beschuldigten, auch wenn ihre Äusserungen massgeblich 3 aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten zustande gekommen sind. Zweck des Berichts scheint denn auch eine Beurteilung durch die Beschuldigte gewesen zu sein. So gab die Beschuldigte auch eine Empfehlung ab. 5.3 Als Dritte («einem anderen») gelten grundsätzlich alle Personen ausser dem Urhe- ber und dem Objekt der ehrverletzenden Äusserungen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 86 IV 209). Als Urheberin der ehrverletzenden Äusserungen gilt vorliegend die Beschuldigte, da es um ihre eigenen Äusserungen im Bericht geht. Diese wurden der Ehefrau des Be- schwerdeführers und damit einer Dritten zugänglich gemacht, unabhängig davon, ob die Ehefrau selber solch ehrenrührige Aussagen bereits getätigt hat oder nicht. Abgesehen davon wurde der Bericht der Beschuldigten auch weiteren Personen bekannt gegeben, wovon die Beschuldigte ausgehen musste, zumal die Frage der elterlichen Sorgepflicht Thema in der bevorstehenden Eheschutzverhandlung war. 5.4 Damit eine Verleumdung in Betracht kommt, müssen aber auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr ist und der Täter gewusst hat, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt, anders als beim Tatbestand der üblen Nachrede, nicht; notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3). Dabei haben die Strafverfolgungs- behörden nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahr- heit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Be- weiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Äusserungen im Bericht müssen folglich wider besseres Wissen erfolgt sein. 5.5 Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsa- chenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sogenannten gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Bei der Frage, ob eine Äusserung ihrem Schwerpunkt nach als rei- nes Werturteil, als Tatsachenbehauptung oder als gemischtes Werturteil zu beurtei- len ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äusserung an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3). Die Äusserung der Beschuldigten, wonach eine Verletzung der Sorgepflicht durch den gesetzlichen Vater vorliege, ist ein gemischtes Werturteil, da es auch Bezug auf Tatsachen nimmt (Reaktionen des Kindes, Konflikte). Allerdings hängt auch die Einschätzung dieser Tatsachen von der eigenen Wahrnehmung der Beteiligten ab und es können unterschiedliche Schlüsse daraus gezogen werden. 4 Die Beschuldigte ist die behandelnde Psychotherapeutin der Ehefrau des Be- schwerdeführers. Es handelt sich um einen Bericht und Antrag auf eingehende Prüfung betreffend Vorliegen einer möglichen Verletzung der elterlichen Sorgfalts- pflicht aufgrund elterlicher Konflikte bei der Übergabe sowie Verletzung der Sorg- faltspflicht bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Beschuldigten. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass die darin aufgeführten Tatsachen auf ei- genen Wahrnehmungen anlässlich der Gespräche im Rahmen der psychologi- schen Beratung und Begleitung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie einem Aussageprotokoll einer Drittperson im nahestehenden Umfeld der Kindsmutter be- ruhten. Allgemein sind fachliche Einschätzungen einem Wahrheitsbeweis nur schwer zugänglich. Wie auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, geht es im Grundsatz um die Frage, ob die Beschuldigte eine solche Einschätzung aufgrund der ihr vorliegenden Datenlage hätte treffen dürfen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verleumdung hat diese Frage aber keinen Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens. Selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden, andere Fachpersonen oder ein Fachgutachten zum Schluss kommen würden, dass die Beschuldigte eine solche Schlussfolgerung nicht hätte treffen dürfen, würde das einzig zur Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung führen. Eine solche reicht zur Begründung eines strafbaren Verhaltens aber nicht aus, da fahrlässige Ehrverlet- zungsdelikte nicht strafbar sind und im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ver- leumdung direkter Vorsatz vorliegen muss. Entscheidend betreffend Verleum- dungsvorwurf ist daher, ob die Kindsmutter betreffend Konflikte und Wohlbefinden des Kindes gelogen hatte, die Beschuldigte dies gewusst oder sie unabhängig da- von vorsätzlich eine Einschätzung getroffen hat, deren Unwahrheit sie sich bewusst gewesen ist. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Das wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte legte in ihrem Bericht transparent dar, weshalb und gestützt auf welche Grundlagen sie zur ihren Schlussfolgerungen kam. Sie erachtete die Aussagen der Kindsmutter und Ehefrau des Beschwerde- führers, mit welcher bis zum Zeitpunkt des Berichts immerhin sechs Sitzungen stattgefunden hatten, als glaubhaft. Hinweise, dass die Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang wider besseres Wissen gehandelt hat, ergeben sich, unabhängig von der fachlichen Begründetheit ihrer Einschätzung, nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz führt auch der Umstand, dass das mit dem Eheschutzverfahren befass- te Gericht offenbar keine Verletzung von Sorgepflichten oder eine Gefährdung des Kindswohls festgestellt hat, nicht automatisch zum Schluss, die Äusserungen der Beschuldigten seien wider besseres Wissen erfolgt. Auch die vom Beschwerdefüh- rer innert Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge bzw. eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, um die Äusserungen der Beschuldigten als wider besseres Wissen erfolgt erscheinen zu lassen, zumal es sich bei den ins Recht ge- legten Berichten (auch) um blosse Einschätzungen und Wahrnehmungen anderer Fachpersonen oder Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers handelt. Über den Wahrheitsgehalt der von der Kindsmutter geschilderten Situationen, wel- che in die Bewertung der Beschuldigten eingeflossen sind, oder dem Wissen der Beschuldigten lässt sich nichts daraus ableiten. Die Einstellung wegen Verleum- dung ist zu Recht erfolgt. Es sind auch keine Untersuchungshandlungen erkenn- bar, welche am Ausgang des Verfahren etwas ändern würden. 5 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob Anhaltspunkte für eine üble Nachrede vorliegen. Wer jeman- den bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Um- ständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweis). Betreffend Rufschädigung und Äusserung gegenüber Dritten kann vollumfänglich auf die Aus- führungen im Zusammenhang mit der Verleumdung verwiesen werden (vgl. E. 5.2 f. in diesem Beschluss). 6.2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne be- gründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Der Wahrheitsbeweis hin- sichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jeman- den «beschuldigt» oder «verdächtigt» (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3 mit Hinweis). Wer Tatsachen als gege- ben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehr- verletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinwei- sen). 6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Beschuldigte in ihrer Rolle als Psychologin der Ehe- frau des Beschwerdeführers eine Einschätzung vorgenommen, welche sich auf ihre Wahrnehmungen sowie die Erzählungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wel- che sie als glaubhaft eingestuft hat, stützt. Immerhin fanden bis zum Bericht sechs Sitzungen während eines Zeitraums von knapp vier Monaten statt und es handelt sich nicht um eine bloss unkritische Widergabe der Meinung einer Drittperson. Es fehlen daher Hinweise, dass die Beschuldigte keine begründete Veranlassung für die Äusserungen hatte oder diese mit der überwiegenden Absicht, dem Beschuldig- ten Übles vorzuwerfen, vorgebracht wurden. Die Beschuldigte ist daher offensicht- lich zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Ein Wahrheitsbeweis ist nicht erforderlich, 6 sondern es reicht, dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserun- gen in guten Treuen für wahr zu halten. Die soeben beschriebene Ausgangslage sowie der Kontext, in dem die Äusserungen gemacht wurden, weisen daraufhin, dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe für ihre Äusserungen hatte. Sie konnte sich während sechs Sitzungen ein eigenes Bild der Kindsmutter sowie des Kindes, welches den Sitzungen beigewohnt hatte, machen, weshalb sie auch mit Blick auf ihren beruflichen Hintergrund in der Lage war, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beurteilen. Sie nannte in ihrem Bericht auch Umstände einer ungünstigen Beein- flussung des Kindswohls, welche von der Kindsmutter festgestellt worden seien. Dabei scheint es grundsätzlich plausibel, dass u.a. ein beschriebenes Unwohlsein, innere Unruhe oder auch feststellbare Apathie des Kindes von der Beschuldigten als Warnsignale wahrgenommen wurden. Selbst wenn die Beschuldigte keine be- sonderen Kenntnisse im Umgang mit Säuglingen haben sollte, verfügt sie als lic. phil. Psychologin SBAP jedenfalls über die Fähigkeit, Verhaltensweisen und ge- schilderte Situationen aus psychologischer Sicht einzuordnen und auch Aussagen zu beurteilen. Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschuldigte davon ausgehen musste, die Aussagen und Wahrnehmungen der Kindsmutter seien erfunden. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass die Äusserungen im Kontext eines Berichts stan- den, bei welchem es um die Meldung eines Verdachts und die Empfehlung einer Untersuchung ging. Der Bericht stellt weder ein Fachgutachten hinsichtlich der Be- suchsregelung oder der Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine elterliche Sorge- pflicht wahrzunehmen, noch eine massgebliche Beurteilungsgrundlage in einem Gerichtsverfahren dar, sondern enthält die Aufforderung für eine eingehende Prü- fung und ist damit vergleichbar mit einer Strafanzeige, bei welcher keine hohen An- forderungen an die vorgängige Abklärungspflicht bestehen. Vor diesem Hinter- grund sowie dem eng eingeschränkten Verbreitungsgrad ist auch das Mass der er- forderlichen Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeu- gung bzw. des Verdachtes nicht allzu hoch (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 174 StGB). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche weiteren Schritte die Beschuldigte hätte unternehmen sollen und inwiefern ein Telefongespräch mit dem Beschwerde- führer einen massgebenden Einfluss auf ihre Einschätzung gehabt hätte, zumal nicht erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer unbefangene Aussagen gemacht hätte. Wie dargelegt, handelt es sich um Wahrnehmungen im Zusam- menhang mit der Begleitung der Kindsmutter und deren Schilderungen und nicht um eine abschliessende Einschätzung in der Funktion einer unabhängigen Sach- verständigen. Sie war daher auch nicht verpflichtet, sich ein umfassendes Bild zu machen. Selbst wenn ihre Äusserungen («Demnach handelt es sich um eine Verletzung der elterlichen Sorgepflicht, welche F.________ in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt und der gesetzliche Vater nicht gewillt oder in der Lage ist, diesen Umstand zu beheben» und «Aus Sicht der Psychologin besteht aufgrund der wiederholten und als glaubhaft einstufbaren Schilderungen der Kindsmutter eine Verletzung der Sorgepflicht durch den gesetzlichen Vater») isoliert betrachtet recht weitreichend sind und über einen blossen Verdacht hinausgehen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass es sich um eine vorübergehende Einschätzung aufgrund der Aussagen der Kindsmutter sowie einer Drittinformation handelt, welche überhaupt erst zu einer Überprüfung führen soll. Mit Blick auf den Wissens- und Informationsstand der Beschuldigten im Zeitpunkt des Berichts be- 7 stehen jedenfalls keine konkreten Hinweise, wonach sie ohne ernsthafte Gründe solche Äusserungen vorgenommen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln. Zudem kann das Vorlie- gen von ernsthaften Gründen nicht mit der materiellen Begründetheit der Äusse- rungen gleichgesetzt werden. Der Umstand, dass andere Experten bzw. ein Fach- gutachten allenfalls zu einem anderen Schluss kommen, begründet daher noch keine Strafbarkeit der Beschuldigten. Es sind damit auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorwurfs der üblen Nachrede keine relevanten Untersu- chungshandlungen mehr erkennbar. Eine Verurteilung ist bei dieser Sach- und Rechtslage unwahrscheinlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge hat die Be- schuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Bei den gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe handelte es sich nicht um Bagatellstraftaten, zumal diese in engem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und auch darauf Einfluss haben könnten. Der Beizug eines An- walts im Beschwerdeverfahren ist daher gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Rechtsanwalt B.________, Verteidiger der Beschuldigten, macht in sei- ner Kostennote vom 2. Februar 2023 einen Aufwand in der Höhe von CHF 3'327.95 (10 Stunden zu je CHF 300.00, zuzüglich Auslagen und MWST) gel- tend. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Strafbefehlsverfahren erle- digt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. a der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 12.50 bis CHF 2'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Auf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG]; BSG 168.11). Das von Rechts- anwalt B.________ geltend gemachte Honorar für das Beschwerdeverfahren ist damit offensichtlich zu hoch. Abgesehen davon enthält die Kostennote Aufwendun- gen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen. Dies gilt für die Aufwendung vom 23. Juni 2022 (0:10 Minuten) sowie die Aufwendun- gen, welche im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren in Lausanne ent- standen sind (1.25 Stunden). Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ führt der Umstand, dass das Schlichtungsverfahren im Zusammen- hang mit den strafrechtlichen Vorwürfen steht, nicht dazu, dass dieser Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist. Es handelt sich nicht um Aufwendun- 8 gen, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind und es fehlt der erforderli- che Kausalzusammenhang. Damit ist die Kostennote vorab um diese Aufwendun- gen zu kürzen. Aber auch die verbleibenden knapp 8.5 Stunden bzw. CHF 2'550.00 erscheinen mit Blick auf die Komplexität des Falles, den geringen Aktenumfang sowie den Umstand, dass die sich im Beschwerdeverfahren stellen- den Rechts- und Sachverhaltsfragen identisch sind mit denjenigen im Vorverfah- ren, als zu hoch. Dies gilt insbesondere für den Aufwand von knapp 6 Stunden im Zusammenhang mit Aktenstudium, Rechtsabklärungen und dem Verfas- sen/Überarbeiten der Stellungnahme. Hingegen wird die Bedeutung der Streitsa- che als leicht überdurchschnittlich eingestuft. Unter Berücksichtigung der gesetzli- chen Vorgaben und der vorerwähnten Umstände erachtet die Kammer ein Honorar von CHF 1’500.00, welches sich oberhalb des mittleren Bereichs des Tarifrahmens befindet, als angemessen. Die Auslagen wurden auf CHF 90.00 beziffert, was der Pauschale von 3 Prozent auf dem ursprünglichen Honorar entspricht. Folglich sind auch die Auslagen auf 3 Prozent von CHF 1'500.00 zu kürzen, was CHF 45.00 entspricht. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1'663.95 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen um Antragsdelikte. Folglich hat der Beschwerdeführer der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Ent- schädigung von CHF 1'663.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74, insbesondere E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizial- delikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden der von ihm geleisteten Sicher- heit im Umfang von CHF 2'000.00 entnommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'663.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10