Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.2]). Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.