Die zehntägige Einsprachefrist begann am 13. April 2022 zu laufen und ist am 23. April 2022 abgelaufen, weswegen die mit dem 2. Mai 2022 datierte Einsprache des Beschwerdeführers verspätet eingereicht wurde und damit ungültig ist. Das Regionalgericht hat zu Recht entschieden, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird und festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 0 2021 14 736 vom 4. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.