Dass er den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen entgegennehmen konnte, liegt somit in seinem Verantwortungsbereich. Das Regionalgericht ging richtigerweise davon aus, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung kommt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 13. April 2022 zu laufen und ist am 23. April 2022 abgelaufen, weswegen die mit dem 2. Mai 2022 datierte Einsprache des Beschwerdeführers verspätet eingereicht wurde und damit ungültig ist.