Im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls am 4. April 2022 waren noch nicht einmal vier Monate vergangen. Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 5.1 vorne) musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen und war er nach Treu und Glauben verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihm dieser auch bei einer Ferienabwesenheit zugestellt werden kann, zumal er die Strafverfolgungsbehörden nicht über seine Abwesenheit informiert hat. Dass er den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen entgegennehmen konnte, liegt somit in seinem Verantwortungsbereich.