Hätte sich der Beschwerdeführer nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht beschieden worden, es sei alles in Ordnung. Die zuständigen Polizisten wussten mit Sicherheit – entsprechend sind in der Folge auch die Anzeigerapporte verfasst worden –, dass der Beschwerdeführer mit der (verspäteten) Bezahlung der Rechnungen und Vorlage der entsprechenden Quittungen lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, jedoch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt war oder nicht.