Wenn der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten die Auskunft erhalten haben sollte, dass alles in Ordnung sei, bezieht sich dies offensichtlich auf die Frage des Kontrollschildereinzugs; in dieser Angelegenheit ist er ja auch – wie eben erwähnt – vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, er habe sich bei den Polizeibeamten bezüglich Fortgang des Strafverfahrens erkundigt. Damit konnte und durfte er auch nicht davon ausgehen, dass gegen ihn kein Strafverfahren (mehr) läuft bzw. er nicht verzeigt wird.