Daraus, dass der Beschwerdeführer auf einer Polizeiwache zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden ist und dabei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann und muss geschlossen werden, dass er spätestens ab dem 18. Dezember 2021 Kenntnis davon gehabt hat und ihm bewusst gewesen ist, dass er polizeilich verzeigt wird. Sogar wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, den entsprechenden Hinweis nicht verstanden haben sollte, muss er aufgrund der Tatsache, dass er auf einer Polizeiwache zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen