Selbst wenn es aber erst am 4. Januar 2022 geschehen sein sollte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten, erging der Strafbefehl doch erst später. Daraus, dass der Beschwerdeführer auf einer Polizeiwache zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden ist und dabei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann und muss geschlossen werden, dass er spätestens ab dem 18. Dezember 2021 Kenntnis davon gehabt hat und ihm bewusst gewesen ist, dass er polizeilich verzeigt wird.