Für die Beschwerdekammer bestehen daher keine Zweifel, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2021 erhoben worden sind, bzw. dies versucht worden ist. Selbst wenn es aber erst am 4. Januar 2022 geschehen sein sollte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten, erging der Strafbefehl doch erst später.