Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm dieses Formular erst am 4. Januar 2022 vorgelegt worden sei, da am 18. Dezember 2021 gar kein Kontakt mit der Polizei bestanden habe, muten seltsam an, da der Beschwerdeführer das mit Datum vom 18. Dezember 2021 versehene Formular eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit von ebendiesem bestätigt hat. Für die Beschwerdekammer bestehen daher keine Zweifel, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2021 erhoben worden sind, bzw. dies versucht worden ist.