chen Verhältnissen befragt und dabei auch über seine Rechte und Pflichten informiert worden ist, was sich mitunter auch darin zeigt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm dieses Formular erst am 4. Januar 2022 vorgelegt worden sei, da am 18. Dezember 2021 gar kein Kontakt mit der Polizei bestanden habe, muten seltsam an, da der Beschwerdeführer das mit Datum vom 18. Dezember 2021 versehene Formular eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit von ebendiesem bestätigt hat.