2.2 der Beschwerde). Es ist daher unwahrscheinlich, dass Polizist E.________ nicht alle seine Erläuterungen in der gleichen vom Beschwerdeführer verstandenen Sprache gemacht hat, bzw. dass er plötzlich Ausführungen in deutscher Sprache gemacht und der Beschwerdeführer nicht auf eine entsprechende Übersetzung bestanden hat, falls er den Polizisten nicht verstanden hatte. Die Ausführungen betreffend ungenügender Aufklärung bzw. selektiver Übersetzung sind daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellen die diesbezüglichen Hinweise auf den Anzeigerapporten zudem nicht die einzigen Beweismittel dar.