2.1) gab es keine Verständigungsschwierigkeiten, als Polizist E.________ dem Beschwerdeführer erklärte, er müsse entweder das Kontrollschild vorbeibringen oder einen Beweis dafür, dass er den geschuldeten Betrag bezahlt habe. Der Beschwerdeführer führt entsprechend in der Beschwerde auch aus, dass er Polizist E.________ mitgeteilt habe, den Zahlungsbeleg schnellstmöglich vorbeizubringen, was er dann auch gemacht hat (vgl. auch Ziff. 2.2 der Beschwerde).