Erteilen ebendieser Information und die Aufklärung von beschuldigten Personen über ihre Rechte und Pflichten zur täglichen Polizeiarbeit gehören. Nicht nachvollziehbar ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, Polizist E.________ habe keinen Hinweis auf eine Verzeigung und mögliche folgende Schreiben der Strafbehörden gemacht; aber selbst wenn, so sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und es sei nicht davon auszugehen, dass Polizist E.________ diesen Hinweis übersetzt habe.