Vorliegend lässt sich den Anzeigerapporten vom 23. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden ist, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, dass diese Hinweise bei ihm gleich zweimal nicht erfolgt sein sollen, obwohl dies in zwei unterschiedlichen Anzeigerapporten von zwei verschiedenen Polizisten gegenteilig festgehalten worden ist, erscheint wenig wahrscheinlich und entsprechend unglaubhaft, zumal das