a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2). 5.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Regionalgericht zur fehlerhaften Annahme gelangt sei, dass die Polizisten den Beschwerdeführer auf die Zustellung möglicher folgender behördlicher Schreiben hingewiesen hätten, ist vorab festzuhalten, dass die Zustellungsvermutung gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht nur gilt, wenn die Person explizit auf die Möglichkeit folgender behördlicher Schreiben