2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweis). In einem jüngeren Entscheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer elf Monate nach der letzten und nach seinem Kenntnisstand einzigen verfahrensrechtlichen Handlung mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Von ihm sei nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr zu verlangen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).