Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 und 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen).